Corona-Virus Teil II – Gesetzesänderungen: Was gilt nun?

Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wurden drastische Maßnahmen ergriffen, die sich je nach Wirtschaftsbranche massiv auswirken können. Die Politik versucht, die negativen Auswirkungen durch Sonderregelungen abzufedern.

Kann ich Kurzarbeitergeld als Arbeitgeber beantragen?

Grundsätzlich ist das Ziel von Kurzarbeit, dass Arbeitnehmer vorübergehend weniger Stunden leisten, um nicht gekündigt zu werden. Kurzarbeit kann angeordnet werden, wenn im Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung vereinbart wurde. Sofern eine entsprechende Vereinbarung fehlt, kann der Arbeitgeber nach aktueller Rechtslage entweder nur eine Änderung des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitnehmer vereinbaren oder muss eine Änderungskündigung aussprechen. Inwieweit Arbeitgeber in der vorliegenden Ausnahmesituation durch den Corona-Virus einseitig Kurzarbeit anordnen können, ist offen.

Voraussetzung für den Erhalt von Kurzarbeitergeld ist, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Er muss auch vorübergehend und unvermeidbar sein. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kinder 67% und ohne Kinder 60% der Nettoentgeltdifferenz.

Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits am 28.02.2020 dargelegt, dass wegen Arbeitsausfällen durch den Corona-Virus, sei es durch Lieferengpässe oder Betriebsschließungen, grundsätzlich Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Wichtig ist hierbei wie immer die Anzeige von Arbeitsausfall vor der Antragstellung.

Mit dem Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 15.03.2020 wurde die Bundesregierung ermächtigt per Rechtsverordnung folgende Erleichterungen bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld befristet einzuführen:

  • Absenkung des Mindestanzahl der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 % (früher 1/3)
  • teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitkonten
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
  • vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit

Nach Pressemitteilung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 16.03.2020 gelten die Erleichterungen bereits ab dem 1. März.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – Vorsicht!

Grundsätzlich müssen Unternehmer im Fall von Überschuldung, d. h. die Verbindlichkeiten können durch das vorhandene Vermögen oder erwartbare Forderungen nicht mehr gedeckt werden oder im Fall von Zahlungsunfähigkeit, d. h. fällige Zahlungsverpflichtungen können nicht mehr erfüllt werden, einen Insolvenzantrag stellen, § 15a InsO.

Die Insolvenzordnung sieht vor, dass ein Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes zu stellen ist. Ein Geschäftsführer/Vorstand oder Einzelunternehmer hat daher nicht in jedem Fall drei Wochen Zeit, um einen Insolvenzantrag zu stellen. Ohne schuldhaftes Zögern bedeutet, dass ein Insolvenzantrag in der Regel schnellst möglich nach dem objektiven Vorliegen eines Insolvenzgrundes gestellt werden muss.

Bei der Dreiwochenfrist handelt es sich um eine Höchstfrist, in welchem der Insolvenzantrag in jedem Fall gestellt werden muss.  Ausnahmsweise darf die Frist von drei Wochen ausgeschöpft werden. Wenn bis zum Ablauf der drei Wochen eine rechtzeitige Sanierung der Gesellschaft ernsthaft zu erwarten ist, kann die Frist auch ausgeschöpft werden.

Kurzum: Wenn ich als Geschäftsführer, Vorstand oder Einzelunternehmer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Insolvenzreife innerhalb der drei Wochen abwenden kann, darf ich die Frist ausschöpfen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Danach soll bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden.

Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.“

Kann ich öffentliche Zuschüsse oder Kredite bekommen? 

Nach heutigem Stand gibt es bisher keine öffentlichen Zuschüsse vom Staat. Vertreter der Bundesregierung haben allerdings angekündigt, diesbezüglich Pläne auszuarbeiten.

Über die staatliche Förderbank KfW können Unternehmen, Selbständige und auch Freiberufler entweder neue Kredite beantragen oder bestehende Konditionen anpassen. Der Antrag ist über die Hausbanken oder Finanzierungspartner zu stellen. Die Konditionen hängen natürlich von den individuellen Bedürfnissen ab. Ob die  jeweiligen Maßnahmen im Einzelfall hilfreich sind, muss jeder für sich prüfen.

Gibt es Steuerentlastungen?

Das Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben am 13.03.2020 mitgeteilt, dass neben den zuvor genannten Anpassungen auch durch steuerliche Maßnahmen eine Entlastung durch die Virus-Krise geschaffen werden soll. Hierbei sollen folgende Punkte umgesetzt werden:

  • leichtere Gewährung von Steuer-Stundungen
  • bis 31.12.2020: Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge, wenn Unternehmen, Selbständige und Freiberufler unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind
  • erleichterte Voraussetzungen, um Steuervorauszahlungen anzupassen

Bitte sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater/ Rechtsanwalt, ob Stundungen und Anpassungen der Steuervorauszahlung beantragt werden sollten.

Zum I. Teil der Artikelserie gelangen Sie hier.

Stand: 17.03.2020