Solarpaket I – Duldungspflichten für Eigentümer & Pächter!

Der am 9.10.2023 im Rahmen des Solarpaket I in den Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wird sich auch auf die Nutzung von Grundstücken, insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich auswirken. Mit der Einführung von §§ 11a und 11b EEG-E gehen umfassende Duldungspflichten des Grundstückseigentümers und des Nutzungsberechtigten (Pächter/ Bewirtschafter) einher. Aber auch ein Regierungsentwurf zur Änderung von § 1092 Abs. 3 BGB-E kann weitreichende Folgen haben.

§ 11a EEG-E – Recht zur Verlegung von Leitungen

In Abs. 1 wird eine Duldungspflicht für Eigentümer und Nutzungsberechtigte verankert. Nutzungsberechtige sind nach der Gesetzesbegründung alle Personen, die von den Leitungen in ihrem Recht beeinträchtigt werden können, (z. B. land- oder forstwirtschaftliche Pächter, Inhaber beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten, Nießbrauchberechtigte).

Von der Duldungspflicht sind umfasst: Verlegung, Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung, Schutz und Betrieb von elektrischen Leitungen sowie von Steuer- und Kommunikationsleitungen sowie sonstigen Einrichtungen zum Anschluss von EE-Anlagen an den Netzverknüpfungspunkt sowie von Direktleitungen i.S.v. § 3 Nr. 12 EnWG.

Inhaber des „Duldungsrechts“ ist der Betreiber der Leitungen. Dieser kann, muss aber nicht – so die Gesetzesbegründung – identisch mit dem Betreiber der EEG-Anlage sein. Dem Betreiber wird das Betreten und Befahren der Grundstücke gesetzlich gestattet. Eine Absicherung dieser Rechte durch eine dingliche Sicherung (z. B. beschränkt persönliche Dienstbarkeit) ist nicht notwendig, da die gesetzliche Duldungspflicht besteht.

Sollte durch die Nutzung das Grundstück unzumutbar beeinträchtigt werden oder es der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen, soll die Duldungspflicht entfallen.

Nach Abs. 2 soll dem Grundstückseigentümer bei Inbetriebnahme der Leitung einmalig 5 Prozent des Verkehrswertes des in Anspruch genommenen Schutzstreifens als Entschädigung vom Betreiber der Leitungen gezahlt werden. Schadensersatzansprüche des Nutzungsberechtigten oder Eigentümers (z. B. Aufwuchs, Flur- oder sonstige Ernteschäden) können darüber hinaus geltend gemacht werden. Der Betreiber ist ferner verpflichtet, dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten nach der Verlegung einen Bestandsplan zu übergeben, aus dem der Verlauf der Leitung und die Schutzstreifen auf dem Grundstück ersichtlich sind.

Aufgrund der umfassenden Unterlassungspflicht in Abs. 3 dürfen Eigentümer und Nutzungsberechtigte keine Maßnahmen ergreifen, die den Bestand, den Betrieb der Leitung oder anderer Anlagen gefährden oder beeinträchtigen. Damit sind z.B. bauliche Anlagen oder tiefwurzelnde Pflanzen im Schutzstreifen unzulässig.

Wird der Betrieb der Leitungen dauerhaft eingestellt wird, sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte nach Abs. 4 noch weitere 48 Monate der Duldungspflicht unterworfen, es sei denn, dieser Zeitraum wäre unzumutbar. Der Betreiber muss dem Eigentümer und Nutzungsberechtigten die dauerhafte Einstellung unverzüglich anzeigen.

Eine entsprechende Duldungspflicht gilt auch für öffentliche Verkehrswege. Die Modalitäten der zu duldenden Nutzung sind jedoch vertraglich zu vereinbaren.

Auf Antrag des Betreibers der Leitungen kann in Anwendung von § 83 Abs. 2 EEG eine einstweilige Verfügung auch ohne Glaubhaftmachung des Eilbedürfnisses zur Duldungspflicht des Eigentümers oder Nutzungsberechtigte erlassen werden. Die notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Gestattungen oder andere Erlaubnisse bleiben davon unberührt.

§ 11b EEG-E – Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus

Anknüpfend an § 11a EEG-E regelt der neue § 11b EEG-E die Duldung, die Überfahrt und Überschwenkung des Grundstücks zur Errichtung und zum Rückbau von Windenergieanlagen (WEA) sowie die Ertüchtigung des Grundstücks für die Überfahrt durch den Betreiber der WEA und von ihm beauftragte Dritte. Klarstellend dürfen nur Grundstücke genutzt werden, die für den Transport benötigt werden. Nach der Gesetzesbegründung umfasst die Überfahrt alle logistischen Abläufe während des Transports wie Betreten, Befahren, Umladen oder kurzfristige transportbedingte Zwischenlagerungen.

Die Duldungspflicht entfällt, wie bei § 11a EEG-E, wenn sie dazu führen würde, dass die Nutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, oder das Grundstück für die Landes- oder Bündnisverteidigung genutzt wird. Für öffentliche Verkehrswege gilt der in § 11a E-EEG bereits manifestierte Grundsatz entsprechend.

Für die Überfahrt zahlt der Betreiber dem Nutzungsberechtigten nach der Errichtung der WEA 28 Euro pro Monat und Hektar in Anspruch genommener Fläche. Eine Überschwenkung ist unentgeltlich zu dulden. Weitere Schadensersatzansprüche des Nutzungsberechtigten und Grundstückseigentümers (z. B. Aufwuchs, Flur- oder sonstige Ernteschäden) können geltend gemacht werden.

Auch für die Überfahrt und die Überschwenkung kann der Betreiber die Duldung durch eine einstweilige Verfügung entsprechend den Ausführungen zu § 11a EEG-E erlassen.

§ 1092 Abs. 3 BGB-Referentenentwurf

Für EEG-Anlagen wird der Nutzungs-, Gestattungs- oder Pachtvertrag stets auch durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den Anlagenbetreiber, und teilweise auch für Banken, abgesichert. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht übertragbar. Die vom Gesetzgeber in § 1092 Abs. 2 und 3 BGB vorgesehenen Ausnahmen sollten sich nach überwiegender Ansicht nicht auf die Nutzung des Grundstücks zur Erzeugung erneuerbarer Energien beziehen. Somit muss bisher bei einem Vertragswechsel auch stets die bisherige Dienstbarkeit gelöscht und eine neue eingetragen werden.

Im Referentenentwurf der Bundesregierung zu § 1092 Abs. 3 BGB-ReE soll der Ausnahmekatalog nunmehr erweitert werden und zukünftig auch Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien erfassen.

Aus Sicht des Anlagenbetreibers ist diese Änderung zeitsparend und kosteneffizient. Für Grundstückseigentümer sollte im Rahmen der grundbuchrechtlichen Bewilligung darauf geachtet werden, diese einfache Übertragung an Bedingungen zu knüpfen oder auszuschließen.

Fazit

Gesetzliche Duldungspflichten für Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte sind keine Neuigkeit und finden sich beispielsweise bereits im Zusammenhang mit dem Stromnetzbau (§ 12 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)) und dem Breitbandausbau (§ 134 Telekommunikationsgesetz (TKG)). Die festgelegten Entschädigungssätze haben bereits Kritik auf sich gezogen, weshalb im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens möglicherweise Anpassungen vorgenommen werden könnten. Die Praxis und entsprechend die Rechtsprechung werden zweifellos die Schwelle der Unzumutbarkeit in den individuellen Fällen auslegen, um langfristig Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Nutzungs- oder Gestattungsverträge nur für Leitungen, Zuwegungen und Stellplätze bedarf es bei einer gesetzlichen Umsetzung von §§ 11a und 11b EEG-E dann nicht mehr

Ob der Referentenentwurf zu § 1092 Abs. 3 BGB-RegE überhaupt in den Bundestag eingebracht wird, bleibt abzuwarten.

Wenn Sie Fragen zu einem Nutzungs-, Pacht-, Miet- oder Gestattungsvertrag für die Errichtung einer Windkraftanlage oder Freiflächen-PV-Anlage haben, stehe ich Ihnen gerne beratend zur Verfügung.