Übersicht GAP 2023 – Teil A

Zur Umsetzung der GAP zum 01.01.2023 wurden zuletzt im Dezember auf EU-Ebene die wesentlichen Verordnungen ratifiziert. Auch die nationalen Regelungen sind auf Bundesebene verabschiedet worden, sodass Deutschland am 21.02.2022 (mit Verspätung) seinen Strategieplan der EU-Kommission zur Genehmigung vorlegen konnte.

Aufbauend auf den Beitrag vom 12.08.2021 ergibt sich nun Folgendes:

I. Rechtsgrundlagen

Für den Zeitraum 2021 bis 2022 verbleibt es bei der Übergangsverordnung VO (EU) 2020/2220. Danach gelten neue Regelungen:

1.  Auf EU-Ebene

Am 06.12.2021 veröffentlichte die Kommission folgende neue Verordnungen:

  • VO 2021/2115, die die Verordnungen 1305/2013 und 1307/2013 aufheben und Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedsstaaten in Bezug auf den GAP-Strategieplan beinhalten.
  • VO 2021/2116 zur Aufhebung der Verordnung 1306/2013 (wesentliche Rahmenbedingungen für die Finanzverwaltung und die Kontrollsysteme und Sanktionen „Cross Compliance / Konditionalität“ – (im Anhang befindet sich eine Synopse zu den Vorschriften der Verordnung 1306/2013).

Weitere sog. Durchführungs- und Delegiertenverordnungen sind im Rahmen der Verordnung 2021/2116 zum Teil verabschiedet worden. Ab 2022 werden w von der EU-Kommission erlassen.

2. Auf nationaler Ebene

Am 16.07.2021 hat der Bundestag das GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG) verabschiedet. Ebenfalls wurde im Rahmen dieser Beschlussvorlage auch das GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) verabschiedet.

Den für diese beiden Gesetze vom BMEL entworfenen Verordnungen hat der Bundesrat am 17.12.2021 mit einigen Änderungen seine Zustimmung erteilt. Somit konnte Deutschland den von der EU gesetzten Fahrplan zur Vorlage des nationalen GAP-Strategieplans bei der EU-Kommission bis 31.12.2021 grundsätzlich einhalten.

II. Rahmenregelungen – ein Überblick

1. Auf EU-Ebene

Insgesamt gibt die EU nur noch einen Rahmenplan vor und die einzelnen Mitgliedsstaaten müssen mit ihren eigenen Strategieplänen die Gestaltung der Förderungen vornehmen. Dabei verbleibt es grundsätzlich auch bei der Zwei-Säulen-Verteilung (EGFL-Garantiefonds) und ELER – ländliche Entwicklung und ländlicher Raum, jedoch werden Mittel im Förderzeitraum verstärkt von der ersten Säule in die zweite Säule verschoben.

Auf EU-Ebene ist eine Kappungsgrenze für EU-Zahlungen in Höhe von 100.000,00 € vorgesehen. Die Mitgliedsstaaten können – und Deutschland hat es umgesetzt – statt einer Kappungsgrenze eine entsprechende Umverteilung auf kleinere und mittlere Betriebe vornehmen. Daneben steht es den Mitgliedsstaaten frei, das System der sog. Zahlungsansprüche (ZA) beizubehalten oder abzuschaffen. Deutschland hat sich für die Abschaffung entschieden.

Greening und Cross-Compliance werden nun als Konditionalität zusammengefasst. Konditionalität bedeutet die Erteilung von (wirtschaftlichen) Auflagen bei der Gewährung von Zahlungen. Die bisherigen Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die Standards zur Erhaltung landwirtschaftlichen Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) neu strukturiert und erweitert. Die Grundverteilung in drei Bereiche, die auch für die Sanktionierung beachtlich sind, bleibt aufrechterhalten.

Bereich 1 – Klima und Umwelt 
Klimawandel (Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel)
GLÖZ 1 Erhaltung Dauergrünland ausgehend von dem Verhältnis von Dauergrünland zur landwirtschaftlichen Fläche
GLÖZ 2 Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen
GLÖZ 3 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes
Wasser
GAB 1 Umsetzung an die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung von Ordnungsmaßnahmen im Rahmen der Wasserpolitik, Schutz vor Phosphaten: Art. 11 Abs. 3 Buchst. e) und h)
GAB 2 Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässerverunreinigung durch Nitrat; Art. 3 und 5.
GLÖZ 4 Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
Boden
GLÖZ 5 Bodenbearbeitung, Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und Erosion
GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensiblen Zahlen zu vermeiden
GLÖZ 7 Fruchtwechsel auf Ackerland, ausgenommen Kulturen im Nassanbau
Biologische Vielfalt und Landschaft
GAB 3 Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EG zum Schutz und der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten: Art. 3 Abs. 1, 2 Bucht. b, Art. 4 Abs. 1, 2 u. 4
GAB 4 Umsetzung Richtlinie 92/43/EWG FFH Gebiete: Art. 6 Abs. 1 u. 2
GLÖZ 8 Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nicht produktive  Flächen oder Landschaftselemente u.a.
GLÖZ 9 Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura 2000-Gebieten ausgewiesen ist
Bereich 2 – öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit
Lebensmittelsicherheit
GAB 5 Umsetzung der Verordnung 178/2002 – Anforderungen an das Lebensmittelrecht: Artt. 14, 15, 17 Abs. 1, 18, 19, 20
GAB 6 Umsetzung der Richtlinie 96/22/EG – Verbot bestimmter Stoffe im Zusammenhang mit der tierischen Erzeugung: Art. 3 Buchst. a), b), d), u. e), Art. 4, 5 ,7
Pflanzenschutzmittel
GAB 7 Umsetzung der Verordnung 1107/2009 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln: Art. 55 S. 1 u. 2
GAB 8 Umsetzung Richtlinie 2009/128/EG Aktionsrahmen der Gemeinschaft für nachhaltige Verwendung von Pestiziden: Art. 5 Abs. 2. Art. 8 Abs. 1-5; Art. 12 hinsichtlich der Beschränkungen bei der Verwendung von Pestiziden in Schutzgebieten der RL 2000/60/EG und der  Natura-2000 Rechtsvorschriften Art. 13 Abs. 1 u. 3 über die Handhabung und Lagerung von Pestiziden und Entsorgung von Restmengen
Bereich 3  -Tierwohl  GAB 9 Umsetzung Richtlinie 2008/119/EG – Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern: Art. 3 u. 4
GAB 10 Umsetzung Richtlinie 2008/120/EG – Mindestanforderungen an den Schutz von Schweinen: Art. 3 u. 4
GAB 11 Umsetzung Richtlinie 98/58/EG Schutz der landwirtschaftlichen Nutztiere – Art. 4

Ab dem Jahr 2025 gilt zu dem sog. soziale Konditionalität, die sich auch mit Arbeitsschutz- und Arbeitnehmerrechten befasst.

Neben den entkoppelten Direktzahlungen, die wie bisher auf die Fläche gezahlt werden, gibt es auch gekoppelte Zahlungen, die Nutztierhaltung von Mutterkühen und Mutterschafen sowie -ziegen. Die Ausgestaltung bleibt den Mitgliedsstaaten vorbehalten.

Als weiterer Förderanreiz werden freiwillige Eco-Schemes (Öko-Regelungen) für zusätzliche Prämien der 1. Säule mit einem entsprechenden Auflagenkatalog zur Verfügung gestellt. Den Mitgliedsstaaten wird zur Ausgestaltung der Förderung ein größerer Spielraum eingeräumt werden. Im Zeitraum 2023 bis 2027 sollen insgesamt 25 % der Direktzahlungen ausschließlich für Eco-Schemes verwendet werden. Ausführlich im Beitrag Teil B.

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Rechtsanwalt_ Schulz_Hendrik_Leipzig_