Übersicht GAP 2023 – Teil B

Haben Sie Teil A schon gelesen?

II. Rahmenregelungen – ein Überblick

2. In Deutschland

Im Rahmen des GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG) (§ 4) hat sich Deutschland für die Abschaffung der Zahlungsansprüche ab dem Jahr 2023 entschieden.

Auch wird die Kappungsgrenze nicht angewendet. Vielmehr erfolgt eine Umverteilung zur Förderung von Klein- und mittleren Betrieben. Für die ersten 60 ha verteilt in zwei Gruppen (Gruppe 1 bis 40 ha und Gruppe 2 die weiteren 20 ha) sollen besondere Förderungen gem. § 8 ff GAP-Direktzahlungen-Gesetz erfolgen.

Die Einheitsbeträge der in § 20 GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Ökoregelungen (Eco-Schemes) werden in Anlage 4 der GAP-Direktzahlungen-VO (GAPDZV) wie folgt wiedergeben:

2023 2024 2025 2026
1a) nichtproduktive Fläche auf Ackerland über den Pflichtanteil von 4 Prozent hinaus
·                5 Prozent 1300 1300 1300 1300
·                6 Prozent 500 500 500 500
·                7 Prozent 300 300 300 300
1b) Blühstreifen auf nichtproduktiven Flächen nach a) 150 150 150 150
1c) Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen 150 150 150 150
1d) Altgrasstreifen oder -flächen in Dauerkulturen
·                1 Prozent 900 900 900 900
·                2-3 Prozent 400 400 400 400
·                3-6 Prozent 200 200 200 200
2) vielfältige Fruchtfolge mit mindestens fünf Hauptfruchtarten einschließlich 10 Prozent Leguminosen 30 30 30 30
3) Agroforstsysteme auf Ackerland 60 60 60 60
4) Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes 115 100 100 100
5) extensive Bewirtschaftung von
Dauergrünlandflächen mit Nachweis von
mindestens vier regionalen Kennarten
240 240 225 210
6a) Verzicht auf chemischen Pflanzenschutz auf Acker- oder Dauerkulturflächen 130 120 110 110
6b) Verzicht auf chemischen Pflanzenschutz in Gras, Grünfutter und Futterleguminosen 50 50 50 50
7) Ausgleich für bestimmte Bewirtschaftungsmethoden in Natura-2000-Gebieten 40 40 40 40

Die Junglandwirteförderung wird auf 120 ha erweitert. Die Hektarprämie wird auf 115 €/ha für die ersten 120 ha angehoben. Im Rahmen der neuen GAPDZV werden den Junglandwirten auch weitere Fördervoraussetzungen auferlegt, z. B. eine Berufsausbildung oder ein Studienabschluss bzw. eine Mindesttätigkeit in einem Betrieb oder Bildungsmaßnahmen von mindestens 300 Stunden. Insoweit sind eventuell Gestaltungen von GbR-Verträgen notwendig, sofern ein Gesellschafter die Altersvoraussetzungen erfüllt.

Im Rahmen der gekoppelten Direktzahlungen hat sich Deutschland für eine Tierprämie u.a. für die Haltung von Mutterschafen und -ziegen sowie Mutterkühen entschieden. Nach derzeitiger Planung in der GAPDZV soll der Einheitsbetrag für Schafe und Ziegen ab dem Jahr 2023 bei 34,83 € und für Mutterkühe zunächst bei 77,93 € liegen. Die entsprechenden Beträge sollen im Laufe der Jahre leicht absinken.

 Förderfähig sind Schafe und Ziegen, die am 01. Januar des Jahres ein Mindestalter von 10. Monaten aufweisen. Kühe müssen einmal gekalbt haben. Für alle Muttertiere gilt ein Mindesthaltungszeitraum (15.05. – 15.08. desselben Jahres). Sofern ein Tier aufgrund natürlicher Umstände im Haltungszeitraum aus dem Bestand ausscheidet, kann eine Ersetzung mit einem anderen förderfähigen Tier erfolgen.

Die Tierkennzeichnung ist nicht mehr Bestandteil der Konditionalität. Somit werden Tierhalter von der Sanktionsflut entlastet. Allerdings verbleibt es bei den Sanktionen durch das Fachrecht (Viehverkehrsordnung).

Das Thema (Dauer-)Grünland wird innerhalb der Konditionalität neu geregelt. NEU – Ab dem 01. Januar 2021 entstandenes Dauergrünland kann grundsätzlich ohne Genehmigung umgebrochen werden, es sei denn, andere nationale Vorschriften, z. B.  das Wasserhaushaltsgesetz oder das Bundesnaturschutzgesetz stehen entgegen.

III.        Kontrollsystem und Sanktionen

Verstöße gegen die Konditionalität werden im bekannten Cross-Compliance-Muster nach Schwere, Ausmaß, Dauer oder wiederholtem Auftreten und der Differenzierung nach Vorsatz und Fahrlässigkeit sanktioniert.

Für fahrlässige Verstöße erfolgt eine Regelkürzung um 3 %. Bei leichten Verstößen kann eine Absenkung auf 1%; bei schweren Verstößen eine Erhöhung auf 5% erfolgen. Geringfügige Verstöße können auch sanktionslos bleiben.

Vorsätzliche Verstöße werden mit mindestens 15% sanktioniert. Die Abgrenzung erfolgt nach den bisherigen Kriterien, sodass auch wiederholte fahrlässige Verstöße als Vorsatztat eingestuft werden können.

Bei den Zurechnungen von Verstößen wird in § 19 des GAP-KondG nunmehr der Betriebsinhaber (Landwirt) auch für Verstöße, die von ihm beauftragte Dritte oder Arbeitnehmer begangen haben, sanktioniert. Es kommt daher nicht mehr auf ein Organisationsverschulden an.

IV.      Fazit

Die Einkommensgrundstützung wird deutlich stärker an Umweltauflagen gebunden. Mit freiwilligen Öko-Regelungen soll ein weiterer Anreiz geschaffen werden, ohne das Einkommen der Landwirte auch tatsächlich zu sichern. Der Abbau der Bürokratie durch Abschaffung der ZA wird an anderer Stelle, z. B. der Tierprämie wieder „kompensiert. Ob die gesteckten Ziele damit zu mehr Nachhaltigkeit führen, bleibt abzuwarten.

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Rechtsanwalt_ Schulz_Hendrik_Leipzig_