MoPeG – ab 2024: Änderungen bei GbR, OHG u. KG

Die den Personengesellschaften zugrundeliegenden Normen im BGB und HGB sind seit dem Inkrafttreten im Jahr 1900 nahezu unverändert geblieben.

Auf die juristische Praxis kamen jedoch im Laufe der Zeit neue Herausforderungen hinzu, die zu einer Weiterentwicklung und Modernisierung des Personengesellschaftsrecht führten. Auch der Gesetzgeber trug diesem Prozess innerhalb der letzten 20 Jahre in Teilen Rechnung. Eine entsprechende Überarbeitung des Personengesellschaftsrechtes insgesamt stand jedoch aus.

Im Juni 2021 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechtes (MoPeG) verabschiedet. Es gilt ab dem 01. Januar 2024. Die mit dem Gesetz einhergehenden Neuerungen für die Gesellschaften der GbR, OHG und KG sollen nachfolgend in einer kurzen Übersicht dargestellt werden.

Rechtsfähigkeit der GbR

Bereits im Jahr 2001 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner wegweisenden Entscheidung „ARGE Weißes Ross“, die Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR anerkannt. Der Gesetzgeber hat entsprechend dieser Entscheidung auch die Grundbuchfähigkeit in § 899a BGB und § 47 Grundbuchordnung (GBO) novelliert. Im neuen § 705 BGB wird die GbR durch den Gesetzgeber als Rechtsperson kodifiziert. Soweit die GbR sich nicht in ein ebenfalls neugeschaffenes Gesellschaftsregister eintragen lässt, muss sie – wie bisher – nachweisen, dass sie tatsächlich am Rechtsverkehr teilnimmt, um als rechtsfähige (Außen-)GbR zu gelten. Anderenfalls würde sie als sogenannte Innen-GbR weiter nicht rechtsfähig sein.

Gesellschaftsregister

Nach aktueller Rechtslage ist die GbR in keinem (Handels-)Register eintragungsfähig. In der Praxis traten teilweise erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere in Bezug auf die Gesellschafterstellung, die Vertretung und die Vermögenszuordnung bei Grundstücksgeschäften, auf.

Zur Schaffung von Rechtssicherheit wird zukünftig bei den Amtsgerichten ein Gesellschaftsregister für die GbR, ähnlich dem Handelsregister, eingerichtet. Dort werden der Name und Sitz der GbR, die Gesellschafter und die Vertretungsberechtigten entsprechend den bisherigen Regelungen der OHG und KG, eingetragen. Nach dem Willen des Gesetzgebers besteht grundsätzlich keine Eintragungspflicht.

Soweit eine GbR jedoch zukünftig GmbH-Geschäftsanteile, Aktien, Grundbesitz oder andere in öffentlichen Registern eingetragene Rechte (z. B. Marken- oder Patentrechte) erwerben will, ist die Eintragung im Gesellschaftsregister zwingende Voraussetzung für den Rechtserwerb.

Die im Gesellschaftsregister einzutragende GbR wird somit als „eGbR“ (eingetragene GbR) eingetragen. Der Zusatz „eGbR“ ist bei dem Namen, ähnlich wie bei der Firma einer anderen Gesellschaftsform, zwingend zu führen.

Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister werden die übrigen öffentlichen Gutglaubensvorschriften (z. B. § 15 HGB) auch für die GbR begründet.

Wichtig ist zudem, dass mit der Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister auch die Regelungen des Transparenzregisters zu beachten sind, so dass die Geschäftsführer der eGbR, die Pflicht zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten haben.

Gesellschafterbeschlüsse

Die Gesellschafterbeschlüsse im Personengesellschaftsrecht waren und sind häufiges Streitthema. Der Gesetzgeber will Klarheit schaffen, in dem er das Beschlussmängelrecht für die OHG und KG im HGB (§§ 109ff. HGB) kodifiziert. Die Vorschriften über das  Beschlussmängelrecht orientieren sich an den Regelungen des Aktiengesetzes, sodass es eine Unterscheidung zwischen einer Anfechtbarkeit und einer Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses geben wird.

Soweit ein Gesellschafterbeschluss einer KG oder OHG mangelhaft ist, muss dieser im Wege einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft selbst – in Anlehnung an § 241ff. AktG – geltend gemacht werden. Nichtigkeit liegt vor, wenn ein Beschluss gegen rechtliche Bestimmungen verstößt, deren Beachtung für die Gesellschafter unverzichtbar sind. Anfechtbar ist ein Beschluss, wenn er gegen Rechtsvorschriften verstößt. Die Anfechtungsfrist beträgt drei Monate. Soweit der Beschlussmangel folglich nicht gravierend ist, sind daher nicht angefochtene Beschlüsse, gültig.

Den Gesellschaftern einer GbR steht es frei, im Gesellschaftsvertrag die Beschlussmängelregelungen der KG und OHG zur Anwendung zu bringen oder eine eigene Gestaltung vorzunehmen. In der Praxis wird es sich empfehlen, die gesetzlichen Regelungen zumindest in den wesentlichen Teilen zu übernehmen oder ähnliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag, wie bereits in der Vergangenheit bei größeren Gesellschaften teilweise erfolgt, aufzunehmen.

Stimmrechte und Gewinnanteile

Nach noch geltender Rechtslage sind die Gesellschafter einer GbR, OHG und KG, soweit im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt, am Gewinn und Verlust nach Köpfen beteiligt. Gleiches gilt für die Stimmrechtsverteilung. In den meisten Gesellschaftsverträgen ist jedoch eine prozentuale Beteiligung und auch eine einhergehende Stimmrechtsverteilung vorgesehen. Mit den Regelungen des MoPeG gilt auch zukünftig für die GbR, KG und OHG, dass sich die Stimmrechte sowie die Gewinn- und Verlustbeteiligungen vorrangig an den Beteiligungsverhältnissen und hilfsweise an dem Verhältnis der vereinbarten Werte der jeweiligen Beiträge der Gesellschafter, orientieren.

Die in vielen Gesellschaftsverträgen, insbesondere bei der GbR, fehlenden Angaben der Beteiligungsverhältnisse, sind daher spätestens ab dem 01.01.2024 anzupassen, um Rechtsstreitigkeiten zu den Stimmrechten und den Gewinn- bzw. Verlustanteilen zu vermeiden.

Umwandlungsfähigkeit der GbR

Insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich, aber auch bei vielen anderen mittelständischen Unternehmen, kommt immer wieder die Frage auf, ob eine GbR sich in eine Kapitalgesellschaft, z. B. GmbH, umwandeln kann.

Nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) ist es bisher einer GbR direkt verwehrt, mit einer anderen Gesellschaft zu verschmelzen oder sich im Wege des Formwechsels in eine andere Gesellschaft anderer Rechtsform umzuwandeln. In der Praxis wurde dieses Problem dahingehend gelöst, dass die GbR zunächst im Handelsregister als OHG oder KG eingetragen wurde, um somit als umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des UmwG zu gelten.

Zukünftig ist die GbR auch ein eigener umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des UmwG, so dass der Zwischenschritt mit der OHG-Lösung nicht mehr erforderlich ist.

Übertragung und Übergang von Geschäftsanteilen

Anders als im Kapitalgesellschaftsrecht kann die GbR weiterhin keine eigenen Anteile erwerben. Ohne Abweichungen im Gesellschaftsvertrag wird auch zukünftig die Übertragung von Geschäftsanteilen nur einstimmig erfolgen können.

Fazit

Die Änderungen im Personengesellschaftsrecht durch das MoPeG werden erst zum 01.01.2024 in Kraft treten. Gerade Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit Grundeigentum oder mit Wertpapieren im Vermögen sollten daher zeitnah ihre Gesellschaftsverträge überprüfen lassen, um die zwingend notwendige Eintragung als „eGbR“ vorzubereiten.

Bei der Gestaltung individueller Lösungen unterstütze ich Sie gern.

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Rechtsanwalt_ Schulz_Hendrik_Leipzig_