Bodenkauf: Anspruch auf Schadenersatz gegen die BVVG prüfen

PG 2010 sind für BVVG verbindlich – Schadensersatzanspruch für Landwirt bei Weigerung der BVVG zur Einholung eines Gutachtens

In den letzten Jahren wurde vielfach die Frage diskutiert, ob die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft mbH (BVVG) als Privatisierungsgesellschaft des Staates beim Verkauf von landwirtschaftlichen Nutzflächen nach den sog. Privatisierungsgrundsätzen 2010 (PG 2010) hinsichtlich der Art und Weise des Verkaufs, insbesondere der Bestimmung des Kaufpreises, den dortigen Bestimmungen unterliege und ein Verstoß hiergegen zu einem Schadensersatzanspruch für den Landwirt führte.

Pflicht zur Einholung eines Gutachtens

Die PG 2010 sahen in der ursprünglichen Fassung vom 01.01.2010 vor, dass die BVVG „entsprechend § 5 Abs. 1 FlErwV unter Berücksichtigung von Ausschreibungsergebnissen [ermittelt]. Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, kann ein Gutachten in Auftrag gegeben werden.“

In sehr wenigen Fällen hat die BVVG ein Gutachten auf Verlangen des Landwirtes in Auftrag gegeben. Bei den überwiegenden Privatisierungsfällen lehnte sie die Verkehrswertbegutachtung des Kaufgegenstandes strikt ab.

Bereits im Jahr 2014 hat der 23. Zivilsenat (Az. 23 U 114/13) in einem Hinweisbeschluss die Auffassung vertreten, dass die BVVG – zumindest für einen Verkaufsfall aus dem Jahr 2012 – verpflichtet war im Fall fehlender Einigung der Parteien über den Kaufpreis ein (Verkehrswert-)Gutachten in Auftrag zu geben. Anderenfalls könne der Landwirt einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB als vorvertragliche Pflichtverletzung geltend machen.

Das dem Hinweisbeschluss zugrunde liegende Verfahren ruht wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde eines Landwirtes vor dem Bundesgerichtshof (III. Instanz) gegen die Entscheidung des 5. Zivilsenats des KG Berlin v. 26.04.2019 – Az. 5 U 59/18. Der 5. Zivilsenat des KG Berlin hat – entgegen dem 23. Zivilsenat – die Auffassung vertreten, dass der Landwirt keinen Anspruch habe, weder auf Schadensersatz noch aus sog. ungerechtfertigter Bereicherung.

Weigerung ein Gutachten einzuholen, führt zum Schadensersatz

Mit dem aktuellen Urteil vom 19.09.2019 hat der 23. Zivilsenat des KG Berlin (Az. 23 U 76/18) in einem Parallelverfahren seine Auffassung aus dem Hinweisbeschluss aus dem Jahr 2014 bestätigt und die BVVG zur Zahlung von Schadensersatz mit Zinsen seit der damaligen Kaufpreiszahlung (2012) verurteilt. Die Richter führen aus, dass die BVVG im Rahmen ihrer öffentlichen Privatisierungsaufgabe an die PG 2010 gebunden war. Durch die Veröffentlichung der PG 2010 hat der Staat bei den Landwirten den Eindruck erweckt, dass diese verbindlich seien sollen. Insbesondere stand der BVVG bei fehlender Einigung der Parteien über den Kaufpreis kein Ermessen hinsichtlich der Einholung eines Verkehrswertgutachtens zu.

Die Weigerung, ein Gutachten einzuholen, hat die BVVG im entschiedenen Fall auch zumindest bedingt vorsätzlich begangen, sodass auch die in den Kaufverträgen enthaltene Haftungsausschlussklausel nicht greift.

Verjährung 3 oder 10 Jahre

Der 23. Zivilsenat vertritt allerdings die Auffassung, dass der Schadensersatzanspruch des Landwirtes der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195,199 BGB) unterstehe. Das bedeutet: Der Landwirt, der den Anspruch auf Rückzahlung und Kenntnis hierüber hat, muss innerhalb von grundsätzlich 3 Jahren die BVVG zur Zahlung, ggf. im Wege der Klage, auffordern. Nach Auffassung des Autors unterliegen diese Ansprüche jedoch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH zum Ausgleichsleistungsgesetz (Urteil vom 12.12.2014 – V ZR 109/14) der zehnjährigen Verjährung nach § 196 BGB und können grundsätzlich auch heute noch bei der BVVG eingefordert werden.

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof eine andere Auffassung vertritt. Landwirte sollten dennoch prüfen, ob aus Kaufverträgen, die nach dem 01.01.2010 geschlossen wurden, mögliche Ansprüche gegen die BVVG aus einer Privatisierung nach den PG 2010 bestehen. Nach Auffassung des Autors unterliegen diese Ansprüche der zehnjährigen Verjährung nach § 196 BGB und können grundsätzlich auch heute noch bei der BVVG eingefordert werden.

Beitrag zum Thema auch auf: https://www.agrarheute.com/management/recht/bodenkauf-anspruch-schadenersatz-gegen-bvvg-pruefen-560150

Update April 2021: Bundesgerichtshof gibt BVVG recht – Kein Anspruch auf Schadensersatz. Mehr dazu im Beitrag 08/2021.