Zahlungsansprüche GAP 2015 – Übertragungspflicht des Pächters nach Pachtende?

Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshof Mai 2019

Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2005 (GAP 2005) wurden die für die Aktivierung von Beihilfen notwendigen Zahlungsansprüche geschaffen. Die GAP 2014 behielt das System von Zahlungsansprüchen zur Aktivierung von Agrarbeihilfen grundsätzlich bei, wenn auch im Jahr 2015 eine neue Zuteilung erfolgte. Ob bei der GAP 2020 die Systematik der Zahlungsansprüche beibehalten oder – wie in einigen Entwürfen enthalten – abgeschafft wird, ist weiterhin offen.

Zahlungsansprüche gehören grundsätzlich dem Bewirtschafter

Mit der Schaffung der Zahlungsansprüche stellte sich gerade in den Jahren 2005-2009 vermehrt die Frage, wem die Zahlungsansprüche insbesondere nach Beendigung eines Pachtvertrages zustehen. Zum Teil wurde vertreten, dass die Zahlungsansprüche an die Fläche gebunden seien und somit dem Eigentümer/ Verpächter zustehen müssten. Aufgrund der Ausgestaltung der Agrarbeihilfen als Einkommensstütze für die Landwirte und der Entkopplung von der tatsächlichen Fläche sind Zahlungsansprüche nicht im Rahmen von § 596 BGB bei Beendigung der Pacht an den Verpächter herauszugeben (BGH, Urt. v. 24.11.2006 – LwZR 3/06 und LwZR 4/06). Zwar erfolgte ihre erstmalige Zuweisung flächenbezogen und setzte somit die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen voraus. In der Folge sind die Zahlungsansprüche aber nicht an die Bewirtschaftung bestimmter Flächen oder an eine konkrete landwirtschaftliche Nutzung gebunden, vielmehr kann der Betriebsinhaber über sie (auch ohne eine Fläche) verfügen und diese entweder durch Veräußerung oder durch Aktivierung auf anderen Flächen nutzen. Seit dem Jahr 2019 ist der Zahlungsanspruch bundesweit übertragbar und nicht mehr an ein Bundesland gebunden.

Übertragungsklausel im Landpachtvertrag

Im Nachgang an die Grundsatzentscheidungen aus dem Jahr 2006 nahmen einige Verpächter in den Pachtverträgen eine sog. Übertragungsklausel auf, wonach die dem Pächter zugewiesenen Zahlungsansprüche nach Beendigung entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden müssen. In einigen Kirchenpachtverträgen sind auch Andienungsverpflichtungen enthalten. Eine derartige Klausel zur (auch unentgeltlichen) Übertragung ist grundsätzlich wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2010 – LwZR 15/08).

Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen 2015 – neue Rechtsprechung

Gleichwohl stellte sich in jünger Zeit die Frage, ob Pächter bei Beendigung des Pachtvertrages nach dem Jahr 2014 zur Übertragung der im Jahr 2015 neu zugewiesenen Zahlungsansprüche verpflichtet sind, denn die früheren im Jahr 2005 zugewiesenen Zahlungsansprüche wurden zum 31.12.2014 eingezogen.

Der Bundesgerichtshof (Teilurteil vom 10.05.2019 – LwZR 4/18) hat in seiner jüngst ergangenen Entscheidung eine grundsätzliche Pflicht zur Übertragung aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des Pachtvertrages angenommen, wenn Zahlungsansprüche bei Begründung des Pachtvertrages vom Verpächter auf den Pächter übertragen wurden und nur wegen der veränderten GAP-Reform (Art. 21 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013,) ungültig wurden. In diesem Fall gingen die Parteien davon aus, dass die verpachteten Zahlungsansprüche ihre Gültigkeit behielten und der Pächter bei Pachtende verpflichtet und in der Lage sein würde, die ihm übertragenen Zahlungsansprüche an den Verpächter zurückzuübertragen. Die Vertragsparteien haben jedoch keine Regelung für den Fall getroffen, dass die verpachteten Zahlungsansprüche wegfallen und dem Pächter als Bewirtschafter der verpachteten Flächen neue Zahlungsansprüche zugewiesen würden.

Empfehlung

Sollten sich Vertragsparteien zukünftig für die (Rück-)Übertragung von Zahlungssprüchen in Landpachtverträgen entscheiden, empfiehlt es sich, im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung eine anwaltliche Beratung wahrzunehmen, um Rechtssicherheit zu schaffen.