In den neuen Bundesländern ist es gängige Praxis landwirtschaftliche Flächen zu tauschen, um die eigene arrondierte Bewirtschaftung zu verbessern. Vielfach heißt es etwas überspitzt: „Der Pflugtausch des Ostens ist die Flurbereinigung des Westens“.
Die rechtliche Einordnung des Pflugtauschs als Form der Landpacht (§§ 585 ff. BGB – analog) und seine Folgen sind von der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Trotzdem treten mehr und mehr Streitigkeiten auf.
Problemdarstellung
Fast 28 Jahre nach der Wiedervereinigung treten auch beim Pflugtausch verstärkt praktische Probleme auf, die zum einen mit ungeklärten Eigentums- und zum anderen mit ungeklärten Pachtverhältnissen begründet sind. Diese zivilrechtlichen Fragen können sich auch auf die Beantragung von Agrarförderungen auswirken. Es kommt zu Doppelbeantragungen mit der Folge von Antragsabweisungen sowie zu nicht unerheblichen Sanktionen wegen Übererklärungen oder Falschangaben. Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren zur Klärung dieser Fragen dauern bekanntlich sehr lang.
Betrachtet man sich einzelne Fälle genauer, so wird deutlich, dass der Pflugtausch oftmals ohne Zustimmung des Verpächters mit dem Risiko einer außerordentlichen Kündigung wegen Nutzungsüberlassung an Dritte (§ 589 BGB) gelebt wird. Verstärkt sind auch Unterpflugtauschvereinbarungen in 1. oder sogar 2. Stufe zu erkennen, d. h. die Bewirtschafter haben die ihnen bereitgestellten Pflugtauschflächen mit weiteren Landwirten getauscht. Dieses bisher wenig hinterfragte System führt u.a. durch den Generationswechsel und der territorialen Ausbreitung ortsfremder Landwirte in der Region zu neuen Streitigkeiten – die vermieden werden sollten und auch können.
Zeitliche Veränderungen
Zum Teil haben sich die Flurstücksnummern als auch die Nutzungsflächen sowie -arten (Stichwort: Entstehung von Dauergrünland, dass als Ackerland gepachtet wurde) verändert. Bei näherer Betrachtung kommt oftmals zutage, dass der eine Pflugtauschpartner mehr erhält als der andere. Ein Flächenausgleich oder Kompensationszahlungen für den Überhang sind eventuell über Jahre nicht erfolgt. Neben u.U. zu klärenden Geldentschädigungen sind auch die mit der Bewirtschaftung verbundenen und im Jahr 2015 vergebenen Zahlungsansprüche ein Streitthema. Da der Zahlungsanspruch, soweit keine Vereinbarung zur Übertragung von Zahlungsansprüchen bei Rückgabe von Flächen erfolgte, an den Betrieb und nicht an der Fläche gebunden ist, können auch weitere wirtschaftliche Nachteile entstehen. Diese Probleme werden (wohl) auch mit der neuen GAP-Reform 2020/21 auftreten, soweit die Zahlungsansprüche als „Aktivierungsschlüssel“ nicht abgeschafft werden.
Prüfung der Bewirtschaftungsverhältnisse und bestehender Pachtverträge
Jeder Bewirtschafter sollte seine Eigentums-, Pacht- und Pflugtauschflächen auf die aktuellen Bewirtschaftungsverhältnisse hin prüfen. Dabei ist es notwendig, die oft mündlich geschlossenen Pflugtauschvereinbarungen mit den meist schriftlichen Pachtvertragsregelungen zu harmonisieren. Soweit in einigen Pachtverträgen die ordentliche Kündigungsfrist von § 594a BGB (ca. 2 Jahre) z. B. auf 1 Jahr verkürzt wurde, so sind auch die Kündigungsfristen in den dazugehörigen Pflugtauschverträgen anzupassen. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Pflugtauschvertrag.
Ferner empfiehlt es sich bestehende Pachtverträge auf ihre langfristige Bindung d. h. Einhaltung der Schriftform zu überprüfen. Dabei sollte sich jeder Landwirt folgende Fragen stellen: 1. Sind alle Eigentümer (z. B. Erben oder Miteigentümer) benannt und haben den Vertrag unterschrieben oder sind durch einen Bevollmächtigten vertreten worden? 2. Sind die Pachtflächen nach Gemarkung, Flur und Flurstück sowie Größe benannt? 3. Sind die Laufzeit und das Pachtjahr bestimmt? 4. Stimmt die vereinbarte Pacht mit der tatsächlich gezahlten Summe noch überein?
Mängel in der Schriftform können bei einem eigentlich auf 20 Jahre abgeschlossenen Landpachtvertrag zur Aufhebung der Befristung und ordentlichen Kündigungsmöglichkeit nach § 594a BGB führen. Vermeintlich kleine und vermeidbaren Fehler haben oftmals große Auswirkungen und können in einer Region das gut gelebte Pflugtauschsystem ins Wanken bringen. Der mit der Aufarbeitung verbundene Zeitaufwand wird sich allerdings lohnen.
Abschließend sollten Landwirte auch bezüglich getauschter Eigentumsflächen über einen „dauerhaften Pflugtausch“ im Rahmen eines freiwilligen Landtausch nach § 103a ff FlurbG, ggf. § 54 LwAnpG nachdenken. Dieses Verfahren kann kostensparend (ohne Notar) durch die zuständigen Flurbereinigungsbehörden die Agrarstruktur fördern und dauerhaft die Eigenbewirtschaftung sichern.