Erbe & Pachtvertrag

Das Erbrecht kann auf einen Landpachtvertrag mehr Auswirkungen haben als auf den ersten Blick ersichtlich. Bei Abschluss eines Landpachtvertrages werden oftmals gutgläubig Angaben zur Erbenstellung übernommen.

Gesetzliche Erbfolge

Ohne eine Verfügung von Todes wegen (Testament; Erbvertrag) gilt das gesetzliche Erbrecht. Danach sind Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge (Kinder) des Erblassers. Soweit der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, bilden der Ehegatte zu ½ und die übrigen Abkömmlinge zu ½ eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft ist selbst nicht rechtsfähig und kann nur durch gemeinschaftliche Erklärung handeln.

Testament

Soweit der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, kann er hierzu ein Testament errichten. Allerdings gelten hierzu die Formvorschriften des § 2247 BGB, soweit keine notarielle Beurkundung des Testaments durch einen Notar oder Übergabe eines schriftlichen Testaments an diesen erfolgt oder es sich um sog. Nottestamente (§§ 2249ff. BGB) handelt.

Danach muss der Erblasser das Testament eigenhändig verfassen und unterschreiben. Das Erfordernis der Eigenhändigkeit soll die Selbständigkeit des Willens verbürgen und sicherstellen, dass die Verfügung auch vom Erblasser stammt. Eine handschriftliche Niederschrift eines Dritten (der Ehefrau oder des angedachten Erben selbst) genügt nicht dem Erfordernis der Eigenhändigkeit und führt immer zur Unwirksamkeit, auch wenn der Erblasser den Dritten hierzu ermächtigt hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.07.1999 – 20 W 75/99). Die Unterschrift des Erblassers ist ebenfalls zwingend erforderlich. Sie soll den Vor- und Familiennamen enthalten; muss allerdings am Schluss des Textes stehen, um diesen „räumlich“ abzuschließen.

Zeit und Ort des Testamentes sind keine notwendigen Angaben, dienen jedoch bei mehreren Verfügungen von Todes wegen als Beweis für die frühere oder spätere Errichtung. Soweit Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament handschriftlich errichten (§§ 2265, 2267 BGB), genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der zuvor bezeichneten Form errichtet und der Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.

Der Satz, „ich/ wir sind Erbe(n)“ kann in Anbetracht dieser Formvorschriften nicht ohne Weiteres gutgläubig vom Pächter übernommen werden.

Erbvertrag

Der Erbvertrag kann grundsätzlich nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden, § 2276 BGB. Die Aufhebung des Erbvertrages kann ebenfalls grundsätzlich nur durch gemeinschaftliche Erklärung der ursprünglichen Vertragspartner zur Niederschrift eines Notars erfolgen, sodass eine einseitige Aufhebung durch den Erblasser z. B. durch Testament unwirksam ist. Allerdings kann der Erblasser im Erbvertrag enthaltene Vermächtnisse oder Auflagen auch nach Abschluss des Erbvertrages anordnen, da der Erbvertrag nur die Erbeinsetzung betrifft.

Auswirkungen auf den Landpachtvertrag

Für die Einhaltung der Schriftform für einen Landpachtvertrag, der  länger als zwei Jahre gelten soll, ist der gesamte Vertragsinhalt einschließlich aller Vereinbarungen, die Bestandteil des Vertrages sein sollen, formbedürftig (§ 585a BGB). Dazu gehören die vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien, des Pachtgegenstandes, der Laufzeit und der Pacht. Soweit die Vertragspartei nicht vollständig oder richtig benannt ist, wird die Schriftform nicht gewahrt. Bei Erbengemeinschaften sind daher grundsätzlich alle Erben namentlich aufzunehmen. Da die Verpachtung grundsätzlich auch als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§§ 2038 II, 745 BGB) betrachtet wird, kann die Mehrheit der Erben durch (formlosen) Beschluss einen Pachtvertrag abschließen. Dies kann auch konkludent durch Unterschrift der Mehrheit im Landpachtvertrag erfolgen, ohne dass die Minderheit im Vorfeld gehört werden muss (AG Erfurt, Urt. v. 09.11.2018 – Lw 18/18 (nicht rechtskräftig) vgl. auch BGH, Urt. v. 19.09.2012 – XII ZR 151/10; OLG Rostock, B. v 19.03.2018 –3 U 67/17).

Für den Fall, dass nicht alle Erben bekannt sind, sollte als Verpächter die Bezeichnung „Erben nach [Vor und Familienname des Erblassers]“ aufgenommen werden (vgl. BGH, B. v. 17.03.2015 – VIII ZR 298/14).

Fazit

Mündliche Angaben zur Verpächterstellung begründen keine Sicherheit. Bei langfristigen Pachtverträgen sollte die Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszuges oder Erbscheins vom Verpächter verlangt werden. Im Zweifel sollten die Bezeichnung „Erben nach [Vor und Familienname des Erblassers]“ gewählt werden.