Die letzten Winter waren niederschlagsarm; eine dichte Schneedecke höchstens im Mittelgebirge zu finden. Im Jahr 2021 zeigt sich jedoch auch im „Flachland“ ein anderes Bild, wenn auch mit zwischenzeitlichem Tauwetter nur temporär.
Quad- und Pkw-Kreisel
Eine Schneedecke auf weiter Flur lädt natürlich zum Schlittenfahren oder Langlauf ein. Vielerorts sind jedoch auch Quad- oder Pkw-Kreisel auf bestellten Acker- oder Grünlandflächen zu sehen. Gerade bei dünner Schneedecke, leichtem Frost oder bereits eingesetztem Tauwetter führt das „Driften“ zu erheblichen Schäden der Feldfrüchte bzw. der Grasnarbe.
Die Täter – zunächst unauffindbar. Gleichwohl sollte jeder geschädigte Landwirt die Schäden zur Anzeige bringen und, da eine Sachbeschädigung (in der Regel) nur auf Antrag verfolgt wird, einen sog. Strafantrag stellen.
Schadensdokumentation
Die Schäden sind zum Teil sichtbar; die Bezifferung wie immer schwierig. Ähnlich wie im Wildschadensersatz sollte eine Schadensdokumentation nach Art und Umfang der Schäden mit einer Fotodokumentation vorgenommen werden. Bei größeren Schäden bietet sich auch die Hinzuziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen an. Die Kosten hierfür übernehmen in der Regel auch die Rechtsschutzversicherer.
Während der Ernte sollte dann auf einer vergleichbaren oder neben der Schadensstelle vorhandenen Referenzfläche der Ertrag zur Bezifferung der Schadenshöhe ermittelt werden.
Verjährung? bis zu 10 Jahren
Die zivilrechtliche Verfolgung derartiger Schäden muss durch den Landwirt erfolgen. Er ist für die „anspruchsbegründenden Umstände“ und die „Person des Schuldner“ darlegungs- und beweisbelastet. Kurzum: Er muss durch Zeugen, Urkunden oder andere Beweismittel den Täter, die Verletzung und die Schadenshöhe beweisen.
Als Anspruchsgrundlage kommen das allgemeine Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1, 2 ggf. i.V.m. § 303 BGB) oder aber auch §§ 7, 18 StVG in Betracht. Daneben kommt bei versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen auch ein Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Halters in Betracht, § 115 VVG.
Diese Anspruchsgrundlagen verjähren nach der sog. Regelverjährung von 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist und der Geschädigte (Gläubiger) von den Umständen und dem Täter (Schuldner) Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, § 199 Abs. 1 BGB. Höchstens 10 Jahre nach dem Schaden endet die letzte Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
Das bedeutet, wenn der Schadensverursacher erst nach 5 Jahren bekannt wird, kann der Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.