ASP- Ausbruch in Deutschland – Was ist zu beachten?

Seit 2007 breitet sich die Afrikanische Schweinepest (ASP) in Europa verstärkt aus und wurde nun erstmals auch in Brandenburg bei einem Wildschweinkadaver nachgewiesen. Obwohl eine Übertragung vom Tier auf den Menschen nach derzeitigem Wissensstand ausgeschlossen und die Erkrankung nur für Haus- und Wildschweine gefährlich ist, drohen sowohl den Schweinehaltern als auch Ackerbauern erhebliche Einschränkungen bei einem Ausbruch. Wesentliche Rechtsgrundlage zur Bekämpfung der ASP  die Schweinepest-Verordnung (SchwPestV). Weitere Regelungen finden sich im Tiergesundheitsgesetz und der Schweinehygieneverordnung. Dabei sollten die folgenden Punkte beachtet werden.

Ein Verdachtsfall beim Hausschwein

Wenn in einem Betrieb Anhaltspunkte für einen Ausbruch der ASP vorliegen, ordnet die zuständige Behörde, also das Veterinäramt, gemäß § 4 SchwPestV die Untersuchung von allen Schweinen dieses Betriebes an. Das Veterinäramt kann auch die Nottötung aller Schweine dieses Betriebes festlegen, soweit es zur Seuchenbekämpfung erforderlich ist, obwohl nur ein Verdacht besteht.

Neben deutlich gesteigerten Hygiene- und Sicherheitsanforderungen dürfen weder Schweine noch Schweinefleisch sowie Keimzellen oder Embryonen von Schweinen ohne Genehmigung des Veterinäramtes aus dem Verdachtsbetrieb verbracht werden. Je nach Erkenntnisgrad kann das Veterinäramt auch eine Schadnager- oder Insektenbekämpfung anordnen sowie den Transport von anderen Haustieren als Schweinen (Rindern, Geflügel, Pferden etc.) aus oder in den Verdachtsbetrieb untersagen.

Wenn der Seuchenfall eintritt

Der Maßnahmenkatalog des Veterinäramtes wird bei Ausbruch der ASP (Seuchenfall) deutlich erweitert. Dies regeln die §§ 5 und 6 der SchwPestV. Wenn in einem Betrieb die ASP vom Veterinäramt festgestellt wurde, wird der Ausbruch zunächst öffentlich bekannt gemacht. Sämtliche Schweine des Betriebes werden vom Veterinäramt untersucht und im Anschluss getötet, soweit nicht bereits im Verdachtsfall erfolgt. Daneben werden alle Erzeugnisse vom Schwein beseitigt.

Der betroffene Betrieb muss Warnschilder gut sichtbar an den Ein- und Ausfahrten mit dem Hinweis auf den Ausbruch der ASP aufstellen. Ferner dürfen andere Haustiere als Schweine nur mit Genehmigung des Veterinäramtes in oder aus dem betroffenen Betrieb transportiert werden. Ein Mischbetrieb (z. B. Milchvieh- und Schweinehaltung auf einem Betriebsgelände) muss mit dem Veterinäramt die Milchabholung klären, da betriebsfremde Personen den Betrieb nur mit Genehmigung des Veterinäramtes betreten dürfen und die Milchabholung mit erhöhten Schutz- und Hygieneanforderungen verbunden ist. Um den sogenannten Seuchenbetrieb wird ein Sperrbezirk nach § 11 SchwPestV von mindestens drei Kilometern Radius eingerichtet.

Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet

An den Hauptzufahrten dieses Gebietes werden Hinweisschilder „ASP-Sperrbezirk“ durch das Veterinäramt gut sichtbar aufgestellt. Die Veterinärbehörde untersucht binnen 7 Tagen alle Schweine im Sperrbezirk und prüft das jeweilige Bestandsregister sowie die Tierkennzeichnung nach der Viehverkehrsordnung. Alle Schweinehalter im Sperrbezirk haben unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Woche, die Anzahl ihrer gehaltenen Schweine sowie täglich die Anzahl der jeweils verendeten oder erkrankten Tiere von sich aus dem Veterinäramt anzuzeigen und sämtliche Schweine von anderen Tieren zu isolieren.

Das Ein- und Ausführen von Schweinen und deren Erzeugnissen von im Sperrbezirk befindlichen Betrieben ist nur in Ausnahmefällen zulässig und bedarf einer Genehmigung des Veterinäramtes. Bei Mischbetrieben ist auch die Ein- und Ausfuhr von anderen Haustieren genehmigungspflichtig. Für Nicht-Schweinehalter wie beispielsweise reine Milchvieh- oder Schäfereibetriebe bestehen keine direkten Einschränkungen. Soweit allerdings ein Ausbreiten der ASP durch Tiertransporte insgesamt befürchtet wird, können im Einzelfall auch diese Betriebe eingeschränkt werden.

Im Radius von mindestens zehn Kilometern um den Seuchenbetrieb wird neben dem Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet gemäß § 11a SchwPestV festgelegt. Auch hier werden Hinweisschilder „ASP – Beobachtungsgebiet“ aufgestellt. Bei verendeten oder erkrankten Schweinen erfolgen von Amts wegen Untersuchungen. Innerhalb von sieben Tagen seit Festlegung des Beobachtungsgebietes dürfen Mischbetriebe im Beobachtungsgebiet Haustiere nur mit Genehmigung des Veterinäramtes ein- und ausführen.

Im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet kann die Nottötung von nicht infizierten Schweinen aus Gründen der Seuchenbekämpfung auch angeordnet werden, wenn damit eine schnellere Beseitigung der Infektion erwartet wird. Wenn auf dem Gebiet eines Nachbarstaats wie etwa Polen oder Tschechien in zehn Kilometern Entfernung zur deutschen Grenze die ASP amtlich festgestellt wird, können die Veterinärämter die zuvor geschilderten Maßnahmen ebenfalls anordnen.

Ein Ausbruch bei Wildschweinen

Wenn der Ausbruch der ASP bei Wildschweinen amtlich festgestellt wurde, wird ein sogenanntes gefährdetes Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle sowie eine weitere Pufferzone vom Veterinäramt festgelegt. Dies regeln die §§ 14ff. SchwPestV. Daneben kann auch ein Kerngebiet innerhalb des gefährdeten Gebietes festgelegt werden, in dem dann besondere Beschränkungen z. B. Fahr- und Betretungsverbote, auferlegt werden. Auch werden wiederum Hinweisschilder entsprechend der Gebietseinstufung aufgestellt.

Tierhalter im gefährdeten Gebiet haben die Anzeige- und Absonderungspflichten sowie die besonderen Schutz- und Hygienepflichten entsprechend der aufgezeigten Sperrbezirksregelungen zu beachten. Daneben kann das ­Veterinäramt auch weitere Maßnahmen anordnen wie zum Beispiel:

  • Fallwildsuche (nach verendeten Wildschweinen),
  • Anordnung der verstärkten Bejagung von Wildschweinen,
  • Untersagung der Jagd.

Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet geerntet wurde, darf gemäß § 14d Absätze 5, 5a SchwPestV nicht als Futter, Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden; es sei denn, die Ernte war sechs Monate vor der Festlegung abgeschlossen, wurde sechs Monate vor der Nutzung vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung von 70 °C unterzogen.

Wer kommt für den Schaden auf?

Daneben kann das Veterinäramt im gefährdeten Gebiet auch die Nutzung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen für höchstens sechs Monate beschränken oder verbieten. Zudem können Landwirte verpflichtet werden, Jagdschneisen anzulegen. Schweinehalter, deren Tiere auf behördliche Anordnung getötet wurden, die nach Anordnung der Tötung verendeten oder deren Schlachterzeugnisse infolge einer tierseuchenrechtlichen Anordnung nicht vermarktet werden können, haben einen Anspruch auf Entschädigung in Geld. Dies regeln die §§ 15ff. des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG). Unter www.tierseuchenkasse.de kann die jeweils zuständige Tierseuchenkasse sowie die zuständige Antragsstelle für die Entschädigung ermittelt werden. Der Antrag ist schriftlich und spätestens 30 Tage nach Tod oder Verendung der Schweine einzureichen.

Grundsätzlich wird der Verkehrswert des Tieres (ohne Seuchenfall) ersetzt; jedoch nicht die wirtschaftlichen Folgeschäden. Hierzu empfiehlt es sich, ergänzende private Versicherungen abzuschließen (dazu sogleich). Die Wertfestsetzung erfolgt bundeslandspezifisch, in Sachsen und Thüringen durch den Amtstierarzt, der hierfür ein Gutachten erstellt. Er ist bei der Wertfest­setzung an die Höchstsätze je Tier nach § 16 Abs. 2 TierGesG gebunden. Für Schweine beträgt die Entschädigung höchstens 1.500€. Sowohl für die durch die Tötung selbst entstehenden Kosten als auch für die unschädliche Beseitigung der toten Schweine muss der Betriebsinhaber im Seuchenfall keine Zahlung leisten. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach Tötung des Tierbestandes werden nach der jeweiligen Satzung der Tierseuchenkasse übernommen oder bezuschusst. In Sachsen können bis zu 70 % der Desinfektionskosten auf Antrag erstattet werden.

EU und Versicherung können helfen

Der Anspruch auf Entschädigung entfällt grundsätzlich, wenn der Landwirt schuldhaft seinen Schweinebestand nicht oder eine zu geringe Tierzahl bei der Tierseuchenkasse angegeben oder seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat. Dies gilt auch bei schuldhaftem Verstoß gegen die Tierseuchenvorschriften, etwa wenn der Halter vorsätzlich oder fahrlässig keine Seuchen(-verdachts)anzeige beim Veterinäramt abgibt oder diese verspätet einreicht. Bei einem Verstoß gegen behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit dem Entschädigungsfall kann der Entschädigungsanspruch ebenfalls verwehrt sein.

Für indirekt betroffene Betriebe in Sperrgebieten, das heißt Betriebe, die in einem Sperrgebiet von Vermarktungsbeschränkungen betroffen sind, kann nach EU-Recht (Artikel 220 VO – EU- Nr. 1308/2013 oder VO Nr. 1408/2013) eine Beihilfe gezahlt werden. Gegenwärtig arbeitet eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe aus agrarökonomischer und taxonomischer Sicht auch an einer im Bundesgebiet vergleichbaren Entschädigungsregelung, soweit Ackerbauern in ihrer Bewirtschaftung oder Vermarktung durch die ASP eingeschränkt werden.

Verschiedene Versicherer bieten eine Ertragsschadenversicherung sowohl für den Tierhalter als auch von Bewirtschaftungsbeschränkungen betroffene Landwirte an. Im Gegensatz zur Tierseuchenkasse werden zum Teil vollständige Ertragseinbußen je nach Versicherungsumfang abgedeckt – auch wenn die eigenen Tiere nicht von der ASP befallen sind, der Betrieb jedoch in der Nähe eines gesperrten Betriebes liegt und von einem Vermarktungsverbot oder -beschränkungen betroffen ist. Es empfiehlt sich, dass Betriebsinhaber mit ihrer Versicherung bzw. ihrem Versicherungsmakler hierzu Kontakt aufnehmen und die Bedingungen für eine entsprechende Versicherung abklären.

Erstveröffentlichung: Bauernzeitung Ausgabe 29/2020 S. 46f

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