Textform nach § 585a BGB: Landpachtvertrag per E-Mail/PDF?

Seit dem 1.1.2025 genügt für Landpachtverträge mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren die Textform anstelle der bisherigen Schriftform. Das bedeutet, dass der Vertrag nicht mehr eigenhändig unterschrieben werden muss. Wird die Textform nicht eingehalten, ist der Vertrag zwar nicht unwirksam, gilt nach § 585a BGB jedoch als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Seit dem 2.7.2026 gilt diese neue Rechtslage grundsätzlich auch für Landpachtverträge, die bereits vor dem 1.1.2025 abgeschlossen wurden.

Viele Landwirte und Verpächter haben Fragen zur praktischen Umsetzung der neuen Anforderungen. Dabei geht es insbesondere darum, unter welchen Voraussetzungen E-Mails, PDF-Dokumente und elektronische Anlagen ausreichen, um eine langfristige Bindung der Vertragsparteien zu gewährleisten.

In meinem Beitrag Landpachtvertrag: Das Ende der Schriftform? hatte ich die neue Rechtslage und die damals noch offenen Fragen bereits dargestellt. Gemeinsam mit Frau Prof. Dr. Antje Tölle habe ich das Thema außerdem beim 80. Agrarrechtsseminar der Deutschen Anwaltakademie und anhand eines fiktiven Fallbeispiels in AUR 2026, 13 ff. behandelt.

Soweit ersichtlich, gibt es bislang noch keine obergerichtliche Entscheidung zur neuen Fassung des § 585a BGB. Der Bundesgerichtshof hat im Frühjahr 2026 jedoch in zwei Entscheidungen die Anforderungen an die gesetzliche Textform konkretisiert: für den Abschluss eines Immobilienmaklervertrags und für eine anwaltliche Vergütungsvereinbarung.

Die Entscheidungen betreffen zwar andere Vertragsarten. Nach meiner Einschätzung lassen sich daraus dennoch wichtige Hinweise für langfristige Landpachtverträge und auch Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume ableiten.

Textform ohne Unterschrift: Was § 126b BGB verlangt

  • 126b BGB verlangt eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Der Empfänger muss die an ihn gerichtete Erklärung für einen angemessenen Zeitraum speichern oder aufbewahren und unverändert wiedergeben können.

Dafür kommen insbesondere E-Mails und PDF-Dokumente in Betracht. Ein Landpachtvertrag kann beispielsweise dadurch zustande kommen, dass eine Vertragspartei einen vollständigen Vertragsentwurf als PDF per E-Mail übersendet und die andere Partei dessen Annahme ausdrücklich per E-Mail erklärt. Eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur ist für die Textform nicht erforderlich.

Bislang war höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, wie die Textform beim Abschluss eines Vertrags durch Angebot und Annahme praktisch einzuhalten ist. Insbesondere stellte sich die Frage, ob beide Erklärungen in einem einheitlichen Dokument enthalten sein müssen und ob auch ein konkludenter Vertragsschluss möglich ist. Unklar war außerdem, ob und wie die jeweilige Erklärung abgeschlossen werden muss.

BGH-Urteile zur Textform: Was für Landpachtverträge folgt

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 11.03.2026 – I ZR 202/25 – für einen nach § 656a BGB formbedürftigen Immobilienmaklervertrag beantwortet und bestätigt auch eine weitere Entscheidung vom 19.02.2026 – IX ZR 226/22 zur Einhaltung der Textform zur Vergütungsvereinbarung von Anwälten. Nach meiner Einschätzung lassen sich aus beiden Entscheidungen auch wichtige Hinweise für langfristige Landpachtvorträge i.S.d. § 585a BGB ableiten:

  • Eine E-Mail kann grundsätzlich die Textform wahren. Dafür muss sie eine lesbare Erklärung enthalten, die Person des Erklärenden erkennen lassen und dem Empfänger so zugehen, dass er sie speichern und für einen angemessenen Zeitraum unverändert wiedergeben kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die E-Mail im eigenen Postfach gespeichert oder als PDF-Anlage übermittelt wird.
  • Angebot und Annahme müssen nicht in einem gemeinsamen Dokument stehen. Die Erklärungen können auch in getrennten E-Mails oder sonstigen dauerhaft speicherbaren Dokumenten enthalten sein. Ein formwirksamer Vertragsschluss kann daher grundsätzlich durch den Austausch von E-Mails zustande kommen, sofern sich aus den Nachrichten ergibt, dass die Parteien eine verbindliche Vereinbarung treffen wollen.
  • Ein Vertrag kann grundsätzlich auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Für die Einhaltung der Textform genügt es aber nicht, dass sich die Parteien lediglich tatsächlich entsprechend verhalten. Vielmehr müssen die maßgeblichen Willenserklärungen in lesbarer Form auf einem dauerhaften Datenträger festgehalten sein. Die wesentlichen Vertragsbestandteile müssen sich aus diesen Erklärungen bestimmen lassen. Andere Umstände dürfen bei der Auslegung berücksichtigt werden, wenn die Erklärungen selbst einen ausreichenden Anhaltspunkt für den rechtsgeschäftlichen Willen enthalten.
  • Der Abschluss der Erklärung muss erkennbar sein. Zwar verlangt § 126b BGB keine Unterschrift. Der Empfänger muss aber erkennen können, dass es sich um eine fertige und verbindliche Erklärung und nicht lediglich um einen Entwurf oder eine noch offene Textfassung handelt. Dies kann sich beispielsweise aus einer eindeutigen Zustimmung, einer abschließenden Grußformel, einer Namensangabe, einer Datumsangabe oder einer eingescannten Unterschrift ergeben. Der eindeutig identifizierbare Textabschluss darf nicht durch darunter angebrachte Nachträge beseitigt werden.
  • Eine gewöhnliche Internetseite erfüllt die Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger regelmäßig nicht. Wird eine Erklärung oder ein Vertragsdokument lediglich online bereitgestellt oder über einen jederzeit veränderbaren Link abrufbar gemacht, kann der Empfänger in der Regel nicht sicherstellen, dass ihm genau diese Fassung dauerhaft und unverändert erhalten bleibt. Ein bloßer Link ist deshalb keine verlässliche Vertragsdokumentation. Die maßgebliche Vertragsfassung sollte dem Empfänger vielmehr als speicherbare Datei, insbesondere als PDF, oder in einer anderen dauerhaft speicherbaren Form übermittelt werden.

Pflichtangaben: Was in den langfristigen Landpachtvertrag gehört

Grundsätzlich gehören dazu:

  • Parteien: vollständige Namen beziehungsweise korrekte Firmen- oder Gesellschaftsbezeichnungen sowie eine eindeutige Zuordnung der erklärenden Personen.
  • Pachtgegenstand: Flurstücke, Gemarkung, Flur und Fläche möglichst vollständig und präzise; bei Teilflächen empfiehlt sich ein eindeutig bezeichneter Lageplan;
  • Pachtzeit: Beginn, Ende, feste Laufzeit sowie etwaige Kündigungs- oder Verlängerungsregelungen.
  • Pachtzins: Höhe, Fälligkeit, sowie gegebenenfalls Anpassungsregelungen;
  • Wesentliche Zusatzabreden: beispielsweise Nutzungsbeschränkungen, Prämien- oder Bewirtschaftungsregelungen, Unterverpachtung, Jagd- oder Wegerechte, soweit sie vereinbart werden.

Anlagen richtig und eindeutig einbeziehen

Anlagen können insbesondere für Flurstücksverzeichnisse, Lagepläne oder Pachtzinsübersichten wie bisher verwendet werden. Der Vertrag sollte auf die jeweilige Anlage eindeutig verweisen. Außerdem sollte erkennbar sein, welche Fassung der Anlage Vertragsbestandteil geworden ist.

Richtiger Umgang mit Nachträgen

Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen sollten ebenfalls eindeutig in Textform dokumentiert werden. Der Nachtrag sollte den Ausgangsvertrag sowie bereits vorhandene Nachträge jeweils mit Datum und Bezeichnung benennen. Außerdem empfiehlt sich die Klarstellung, dass die übrigen Regelungen des Landpachtvertrags unverändert fortgelten.

Das gilt insbesondere für Pachtzinserhöhungen, Flächentausch, Änderungen von Bewirtschaftungsauflagen und Laufzeitverlängerungen. Optionen und langfristige Verlängerungsrechte sollten ebenfalls klar dokumentiert werden. Unklare E-Mail-Folgen mit mehreren Entwürfen, mündlichen Ergänzungen und nicht bezeichneten Anhängen erschweren später den Nachweis, welche Fassung gilt.

Fazit

Die Textform erleichtert seit 2025 den Abschluss und die Verlängerung langfristiger Landpachtverträge und ermöglicht eine weitgehend digitale Vertragsgestaltung. Für eine rechtssichere langfristige Bindung bleibt jedoch eine vollständige, eindeutige und dauerhaft speicherbare Dokumentation erforderlich.

Bis eine obergerichtliche Entscheidung vorliegt, die sich unmittelbar mit § 585a BGB oder § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB betreffend Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume auseinandersetzt, sollten auch die vom Bundesgerichtshof im Maklerrecht und im anwaltlichen Vergütungsrecht entwickelten Grundsätze zur Textform berücksichtigt werden.