Seit dem 1.1.2025 genügt für Landpachtverträge mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren die Textform anstelle der bisherigen Schriftform. Das bedeutet, dass der Vertrag nicht mehr eigenhändig unterschrieben werden muss. Wird die Textform nicht eingehalten, ist der Vertrag zwar nicht unwirksam, gilt nach § 585a BGB jedoch als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Seit dem […]

